Hinweise
Der Kauf und Verkauf von Anteilen des Sondervermögens RIV Aktieninvest Global erfolgt auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, des Basisinformationsblatts und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Besonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnitten E und F abgedruckt.
Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen RIV Aktieninvest Global Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Vom Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgegeben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.
Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt aktualisiert.
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN
Die R.I. Vermögensbetreuung AG und/oder der RIV Aktieninvest Global sind und werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des RIV Aktieninvest Global dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen erwerben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsangehörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/ oder dort steuerpflichtig sind. US-Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet werden.
WICHTIGE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG
Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen. Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.
Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die RIV wird ferner die gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.
Das Rechtsverhältnis zwischen der R.I. Vermögensbetreuung AG und dem Anleger sowie die vorvertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der R.I. Vermögensbetreuung AG ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Anleger keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen können Verbraucher die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
Das Schlichtungsformular, sowie weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren sind auf der Homepage der BaFin unter www.bafin.de zu finden.
Der Schlichtungsantrag, sowie die erforderlichen Unterlagen sind postalisch oder per Fax bzw. als E-Mail-Anhang zu senden an:
Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtReferat ZR 3
Graurheindorfer Straße 108
D-53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108-0
Fax: 0228 / 4108-62299
E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 111232 in 60047 Frankfurt, Tel.: 069 / 2388-1907, Fax: 069 / 709090-9901, E-Mail: schlichtung@bundesbank.de, wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
A. Kurzübersicht über die Partner des RIV Aktieninvest Global
1. Kapitalverwaltungsgesellschaft
| Name | R.I. Vermögensbetreuung AG |
|---|---|
| Hausanschrift | Ottostraße 1 76275 Ettlingen |
| Postanschrift | Postfach 100851 76262 Ettlingen |
| Telekommunikation | Telefon: (07243) 21583 Telefax: (07243) 215859 |
| Internet | www.riv.de |
| Gründung | 1996 |
| Rechtsform | Aktiengesellschaft |
| Handelsregister | Amtsgericht Mannheim (HRB 362341) |
| Eigenkapital | 7.678 TEUR (Stand: 31.12.2023) |
| davon Kernkapital | 5.835 TEUR (Stand: 31.12.2023) |
| Vorstand | Heiko Hohmann (Vorsitzender) Bastian Bohl Peter Ulrik Kessel |
| Aufsichtsrat | Rainer Imhof (Vorsitz), Dipl.-Kfm., Bankkaufmann Dieter Sander, Bankkaufmann Dr.-Ing. Hans J. Brommer, Patentanwalt Dr.-Ing. Bernhard Hohlbaum, Geschäftsführer |
2. Verwahrstelle
| Name | Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG |
|---|---|
| Hausanschrift | Kaiserstraße 24 60311 Frankfurt am Main |
| Postanschrift | Postfach 101040 60010 Frankfurt am Main |
| Telekommunikation | Telefon: (069) 2161 - 0 Telefax: (069) 2161 - 1340 |
| Internet | www.hal-privatbank.com |
| Gründung | 1792 |
| Rechtsform | Aktiengesellschaft |
| Handelsregister | Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 108617) |
| Eigenkapital | 648.689 TEUR (Stand 31.12.2023) |
| Vorstand | Michael Bentlage (Vorsitzender) Oliver Plaack Madeleine Sander Dr. Holger Sepp Gordan Torbica |
| Vorsitzender des Aufsichtsrats | Wolfgang Deml |
3. Service-KVG
| Name | Universal-Investment-Gesellschaft mbH |
|---|---|
| Hausanschrift | Theodor-Heuss-Allee 70 60486 Frankfurt am Main |
| Postanschrift | Postfach 170548 60079 Frankfurt am Main |
| Telekommunikation | Telefon: (069) 71043 - 0 Telefax: (069) 71043 - 700 |
| Internet | www.universal-investment.com |
| Gründung | 1968 |
| Rechtsform | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| Handelsregister | Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 9937) |
| Eigenmittel | 76.318 TEUR (Stand: 30.09.2023) |
| Geschäftsführer | David Blumer Mathias Heiß Dr. Andre Jäger Corinna Jäger Kurt Jovy Jochen Meyers |
| Vorsitzender des Aufsichtsrats | Professor Dr. Harald Wiedmann |
4. Abschlussprüfer
App Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Goldbergstraße 4
55457 Gensingen
B. Grundlagen
1. Das Sondervermögen (der Fonds)
Das Sondervermögen RIV Aktieninvest Global (im Folgenden der „Fonds") ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW") im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB"). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft R.I. Vermögensbetreuung AG (im Folgenden „RIV") verwaltet. Der Fonds wurde am 28.12.2009 für unbestimmte Dauer aufgelegt.
Die RIV legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der RIV.
In welche Vermögensgegenstände die RIV die Gelder der Anleger anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehörigen Verordnungen und den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der RIV regeln. Die Anlagebedingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen" und „Besondere Anlagebedingungen"). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin") genehmigt werden.
2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen
Der Verkaufsprospekt, das Basisinformationsblatt, die Anlagebedingungen sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der RIV, der Verwahrstelle, der Vertriebsgesellschaft und auf der Internet-Seite der RIV unter www.riv.de.
Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der RIV erhältlich.
3. Anlagebedingungen und deren Änderungen
Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abgedruckt. Die Anlagebedingungen können von der RIV geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der RIV. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die RIV den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzunehmen oder, ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Fonds von der RIV verwaltet werden.
Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internet-Seite der RIV unter www.riv.de bekannt gemacht. Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen oder die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte betreffen, werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergegeben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger"). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen erlangt werden können.
Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens vier Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.
4. Kapitalverwaltungsgesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz
Der Fonds wird von der 1996 gegründeten R.I. Vermögensbetreuung AG (RIV) mit Sitz in Ettlingen verwaltet. Die RIV ist eine unabhängige und konzernfreie Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB. Die RIV ist eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwaltungsgesellschaft" dieses Verkaufsprospektes.
Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel
In § 25 Abs. 1 und 2 schreibt das KAGB vor, dass externe Kapitalverwaltungsgesellschaften wie die RIV mit einem Mindestkapital von 125.000 EUR ausgestattet sein müssen. Dazu kommen mindestens 0,02 % des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro übersteigt.
Zum 31.12.2023 lag das von der RIV verwaltete Investmentvermögen bei 386 Mio. EUR. Dieses Volumen erfordert ein Mindestkapital von aufgerundet 152.200 EUR.
Das zum 31.12.2023 von der RIV ausgewiesene Eigenkapital belief sich auf insgesamt 7,678 Mio. EUR. Davon waren 5,835 Mio. EUR Kernkapital welches damit mehr als das 38-fache des vom Gesetz geforderten Mindestkapitals erreicht.
Diese Eigenkapitalausstattung der RIV ist hinreichend hoch, um alle Berufshaftungsrisiken abzudecken, die sich durch die Verwaltung ihrer Fonds ergeben und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind.
Darüber hinaus hat die RIV das Ziel, mindestens 10 % des Jahresüberschusses dem Kernkapital zuzuführen, solange das gesamte Eigenkapital 1 % des verwalteten Investmentvermögens noch nicht erreicht hat.
5. Verwahrstelle
Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten und überwacht, ob die Verfügungen der RIV über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist.
Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,
- Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,
- Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften mit Vermögenswerten des Fonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Fonds oder für Rechnung des Fonds überwiesen wird,
- Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden,
- Überwachung von Kreditaufnahmen durch die RIV für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme,
- Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle
Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die RIV die Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist eine Universalbank mit Schwerpunkt im Wertpapiergeschäft.
Interessenkonflikte
Es sind keine Interessenkonflikte bekannt, die aus der Beauftragung der Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG als Verwahrstelle entstehen können.
Unterverwahrung
Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) übertragen:
Die Verwahrung, der für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, kann durch die in Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer erfolgen.
Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus dieser Übertragung ergeben:
- keine
Die oben genannten Informationen hat die RIV von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die RIV hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings jederzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.
Auf Antrag übermittelt die RIV den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand über die Verwahrstelle, ihre Pflichten und mögliche Interessenkonflikte, die Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle ausgelagerten Verwahrungsaufgaben, Liste der Auslagerungen und Unterauslagerungen und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Auslagerung der Verwahraufgaben ergeben können.
Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer der Verlust ist auf unabwendbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Die Haftung der Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und gegenüber den Anlegern des Fonds bleibt von einer etwaigen Übertragung an einen Unterverwahrer unberührt. Eine Vereinbarung, mit der die Haftung der Verwahrstelle gemäß § 77 Absatz 1, 2 und 3 KAGB für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments oder für sämtliche sonstige Verluste, die der Fonds oder die Anleger durch Verstöße der Verwahrstelle gegen ihre Pflichten nach dem KAGB erleiden, aufgehoben oder begrenzt werden soll, ist nichtig. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
6. Service-KVG
Die RIV bedient sich bezüglich der Fondsbuchhaltung und -administration einer Service-KVG und hat diese Aufgaben an ihren langjährigen Fondspartner, die Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (die „Service-KVG") ausgelagert. Die Service-KVG ist eine leistungsfähige Kapitalverwaltungsgesellschaft nach deutschem Recht mit großer Erfahrung in allen Teilbereichen der Fondsadministration und unterliegt der Aufsicht der BaFin.
Sollte die Service-KVG für die vom Fonds benötigten Administrationsdienstleistungen nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die RIV, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Fondsadministration gewährleisten kann, die Administration ihrer Fonds selbst übernehmen. Sollte auch dies nicht möglich sein, wird die RIV die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung und Verschmelzung des Fonds"). Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die RIV die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik" beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.
7. Risikohinweise
Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfolgenden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit anderen Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert auswirken.
Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, an dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in dem Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Risiko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.
Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.
7.1. Risiken einer Fondsanlage
Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise verbunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.
Schwankung des Fondsanteilwerts
Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermögensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.
Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen - insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation - sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater wenden.
Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen
Die RIV kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die RIV kann etwa durch eine Änderung der Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kosten erhöhen. Die RIV kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.
Beschränkung der Anteilrücknahme
Die RIV macht von der Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile für insgesamt bis zu 15 aufeinander folgende Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag einen zuvor festgelegten Schwellenwert überschreiten, keinen Gebrauch und hat die Beschränkung der Anteilrücknahme in § 7 der Besonderen Anlagebedingungen ausgeschlossen.
Aussetzung der Anteilrücknahme
Die RIV darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren sein, die die Ermittlung des Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die RIV die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z. B. wenn die RIV gezwungen ist, Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z. B. wenn die RIV die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.
Auflösung des Fonds
Der RIV steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die RIV kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.
Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-Investmentvermögen (Verschmelzung)
Die RIV kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall zurückgeben, behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die RIV oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen verwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die RIV sämtliche Vermögensgegenstände eines anderen offenen Publikums-Investmentvermögens auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
Die RIV kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Der Fonds bleibt dadurch, wie auch die Stellung des Anlegers, unverändert. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investieren möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.
Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers
Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der Anteilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder eines bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar aufzehren. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich angelegten Betrag zurückzuerhalten.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess
Im Rahmen des Investmentprozesses werden die relevanten Risiken, einschließlich relevanter Nachhaltigkeitsrisiken, in die Anlageentscheidung mit einbezogen und fortlaufend bewertet.
7.2. Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)
Die untenstehenden Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.
Wertveränderungsrisiken
Die Vermögensgegenstände, in die die RIV für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Risiken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.
Kapitalmarktrisiko
Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allgemeine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmungen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.
Kursänderungsrisiko von Aktien
Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kursrückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind; bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen. Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (sogenannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.
Zinsänderungsrisiko
Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Marktzinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kursentwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktuellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-) Laufzeit der festverzinslichen Wertpapiere unterschiedlich aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber in der Regel geringere Renditen als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Laufzeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.
Risiko von negativen Habenzinsen
Die RIV legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem Euribor (European Interbank Offered Rate) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die vereinbarte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch langfristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.
Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt
Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Kreditgeber mindestens 5 % des Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält. Die RIV ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten, wenn Kreditverbriefungen, die nach diesem Stichtag emittiert wurden, diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die RIV gezwungen sein, solche Kreditverbriefungspositionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und künftig möglicherweise auch für Versicherungen besteht das Risiko, dass die RIV solche im Fonds gehaltenen Kreditverbriefungspositionen nicht oder nur unter starken Abschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds Verluste entstehen.
Inflationsrisiko
Das Inflationsrisiko stellt das Risiko eines Kaufkraftverlusts von Vermögensgegenstände dar. Dabei kann sich das Inflationsrisiko für verschiedene Vermögensgegenstände stark unterscheiden. Das Inflationsrisiko ist bei Geldwerten, wie beispielsweise Anleihen oder Kontoguthaben besonders hoch. Sachwerte hingegen, wie Aktien, bieten langfristig einen gewissen Schutz vor Kaufkraftverlust. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds liegen.
Währungsrisiko
Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anlagen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.
Konzentrationsrisiko
Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte erfolgt. Dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.
Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile
Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Zielfonds"), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermögensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der einzelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Zielfonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können bestehende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der RIV im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlageentscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der RIV übereinstimmen. Der RIV wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.
Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rücknahme der Anteile aussetzen. Dann ist die RIV daran gehindert, die Anteile an dem anderen Fonds zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des anderen Fonds zurückgibt.
Risiken aus dem Anlagespektrum
Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepolitik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Branchen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlagesektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunkturzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich für das abgelaufene Berichtsjahr.
7.3. Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)
Die untenstehenden Risiken können die Liquidität des Fonds beeinträchtigen. Dies könnte dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht nachkommen kann bzw. dass die RIV die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger könnte die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren und ihm könnte ggf. das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Nettoinventarwert des Fonds und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die RIV gezwungen ist, bei entsprechender gesetzlicher Zulässigkeit, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die RIV nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.
Risiko durch Kreditaufnahme
Die RIV darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen entsprechend den im Abschnitt 12 „Anlageinstrumente im Einzelnen", Unterabschnitt „Kreditaufnahme" dargelegten Vorgaben. Es besteht das Risiko, dass die RIV keinen entsprechenden Kredit aufnehmen kann oder einen Kredit nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen aufnehmen kann. Kredite mit einer variablen Verzinsung können sich durch steigende Zinssätze zudem negativ auswirken. Unzureichende Finanzierungsliquidität kann sich auf die Liquidität des Fonds auswirken, mit der Folge, dass die RIV gezwungen sein kann, Vermögensgegenstände vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.
Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen
Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder -abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der RIV für den Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwicklung des Fonds auswirken, wenn die RIV die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen kann.
Risiko bei Feiertagen in bestimmten Regionen/Ländern
Nach der Anlagestrategie sollen Investitionen für den Fonds international breit gestreut getätigt werden. Aufgrund lokaler Feiertage in diesen Regionen/Ländern kann es zu Abweichungen zwischen den Handelstagen an Börsen dieser Regionen/Länder und Bewertungstagen des Fonds kommen. Der Fonds kann möglicherweise an einem Tag, der kein Bewertungstag ist, auf Marktentwicklungen in den Regionen/Ländern nicht am selben Tag reagieren oder an einem Bewertungstag, der kein Handelstag in diesen Regionen/Ländern ist, auf dem dortigen Markt nicht handeln. Hierdurch kann der Fonds gehindert sein, Vermögensgegenstände in der erforderlichen Zeit zu veräußern. Dies kann die Fähigkeit des Fonds nachteilig beeinflussen, Rückgabeverlangen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
7.4. Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko
Die untenstehenden Risiken können die Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken. Veräußert der Anleger Anteile am Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem eine Gegenpartei oder ein zentraler Kontrahent ausgefallen ist und dadurch der Wert des Fondsvermögens beeinträchtigt ist, könnte der Anleger das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurückerhalten.
Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)
Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent") oder eines Vertragspartners (Kontrahenten), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten, die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken. Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.
Risiko durch zentrale Kontrahenten
Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty - „CCP") tritt als zwischengeschaltete Institution in bestimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer tätig. Ein CCP sichert seine Gegenparteiausfallrisiken durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermöglichen, Verluste aus den eingegangenen Geschäften auszugleichen, etwa durch sogenannte Einschusszahlungen (z.B. Besicherungen). Es kann trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP ausfällt, wodurch auch Ansprüche der RIV für den Fonds betroffen sein können. Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen, die nicht abgesichert sind.
7.5. Operationelle und sonstige Risiken des Fonds
Die untenstehenden Risiken können die Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.
Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen
Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der RIV oder externer Dritter erleiden oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.
Länder- oder Transferrisiko
Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leistungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So können z.B. Zahlungen, auf die die RIV für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.
Rechtliche und politische Risiken
Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutschlands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der RIV für Rechnung des Fonds können von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder rechtliche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen Rechtsordnungen können von der RIV nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschränkungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die RIV und/oder die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.
Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.
Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.
Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.
Schlüsselpersonenrisiko
Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidungen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.
Verwahrrisiko
Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. höherer Gewalt resultieren kann.
Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)
Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften über ein elektronisches System besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien verzögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert.
7.6. Nachhaltigkeitsrisiken
Als Nachhaltigkeitsrisiko wird im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („nachfolgend Offenlegungs-Verordnung") ein Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung bezeichnet, dessen bzw. deren Eintreten wesentliche Auswirkungen auf den Wert einer zugrundeliegenden Investition haben kann bzw. können. Nachhaltigkeitsrisiken können sich auf alle Risikoarten, zum Beispiel Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Kontrahentenrisiko und/oder operationelles Risiko, erheblich auswirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen. Demnach können auch Nachhaltigkeitsrisiken zu einer wesentlichen Verschlechterung des Finanzprofils, der Liquidität, der Rentabilität oder der Reputation einer zugrundeliegenden Investition führen.
Sofern Nachhaltigkeitsrisiken nicht bereits im Investmentprozess einbezogen und in den Bewertungen von Chancen und Risiken einer Investition berücksichtigt werden, können sich diese auch erheblich negativ oder positiv auf den erwarteten/geschätzten Marktpreis und/ oder die Liquidität einer Anlage und somit letztendlich auf die Rendite des Fonds auswirken.
8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds
Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus denen sich Chancen und Risiken ergeben:
- Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.
- Unternehmensspezifische Entwicklungen.
- Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.
- Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sektoren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und Risiken ergeben.
Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind dem Basisinformationsblatt für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.riv.de abrufbar sind.
9. Erhöhte Volatilität
Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.
10. Profil des typischen Anlegers
Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die in der Lage sind, die Risiken und den Wert der Anlage abzuschätzen. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, erhebliche Wertschwankungen der Anteile und gegebenenfalls einen erheblichen Kapitalverlust hinzunehmen. Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von weniger als 5 Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen möchten.
Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, sondern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.
11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik
11.1. Anlageziel
Der Fonds strebt den langfristigen Kaufkrafterhalt der angelegten Kundengelder an. Ziel ist ein Anlageergebnis, welches im Jahresdurchschnitt mindestens 2 % über der durchschnittlichen Inflationsrate liegt.
11.2. Anlagegrundsätze, Anlagepolitik und Anlagestrategie
Die RIV darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:
- Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen
- Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen
- Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen
- Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen
Folgende Anlagen und Geschäfte werden für das Anlagevermögen nicht getätigt:
- Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
- Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
- Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen
Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Drucklegung dieses Verkaufsprospekts durchgeführte. Sie kann sich - in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen - allerdings jederzeit ändern.
Die RIV erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.
Der Anlageschwerpunkt liegt auf international gestreuten Aktien unter besonderer Berücksichtigung mittlerer und kleinerer Unternehmen und einer starken Branchenstreuung. Der Aktienanteil muss mindestens 51 % des Fondsvermögens betragen. Bis zu 10 % des Vermögens dürfen auch in Aktienfonds gehalten werden.
Der Fonds betreibt aktives Fondsmanagement. Dabei folgt der Investmentprozess des Fonds einem ganzheitlichen Ansatz, der einen Top-down-Ansatz mit einem Bottom-up-Ansatz vereint.
Der Top-down-Ansatz analysiert auf Basis des makroökonomischen Umfelds und Ausblicks die Portfoliozusammensetzung in Bezug auf das Aufteilungsverhältnis zwischen Aktien, Anleihen und liquiden Mitteln und nach Währungs-, Branchen- und Länder-Gewichtung vor. Die RIV strebt eine breite Streuung der Anlagerisiken an. Das makroökonomische Umfeld und der Ausblick werden durch eine Vielzahl von langfristigen und kurzfristigen Faktoren geprägt. Grundsätzlich liegt der Schwerpunkt der Anlageklassen auf Aktien, die im Bottom-up-Ansatz ermittelt werden. Der Bottom-up-Ansatz beinhaltet einen Ideenfindungsprozess, in welchem Anlageideen identifiziert werden, und einem Analyseprozess, der volkswirtschaftliche sowie branchen- und unternehmensspezifische Einflussfaktoren bei der Einzeltitelauswahl qualitativ und quantitativ sowie deren Entwicklung analysiert und bewertet.
Schlussendlich wird im Entscheidungsfindungsprozess, welcher Top-down-Ansatz und Bottom-up-Ansatz vereint, im Fondsmanagement eine diskretionäre Anlageentscheidung getroffen. Damit lässt sich das Investmentvermögen keinem Referenzwert sinnvoll gegenüberstellen.
Im Rahmen der Auswahl der Vermögensgegenstände für das Investmentvermögen, dem Investmentprozess, werden neben den Zielen und Anlagestrategien auch der Einfluss der Chancen und Risiken inklusive Nachhaltigkeitsrisiken mitberücksichtigt und fortlaufend bewertet. Dabei können Risiken inklusive Nachhaltigkeitsrisiken bewusst eingegangen werden, um identifizierte Chancen zu nutzen.
Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollständigen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen. Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Dieser Fonds wird weder als ein Produkt eingestuft, das ökologische oder soziale Merkmale im Sinne der Offenlegungs-Verordnung (Artikel 8) bewirbt, noch als ein Produkt, das nachhaltige Investitionen zum Ziel hat (Artikel 9). Die von der EU bestimmten Kriterien für nachhaltige Investitionen sind subjektiv und können jederzeit geändert werden. Da es keine allgemeinverbindliche Definition von Nachhaltigkeit gibt, können sich die von der EU bestimmten Kriterien erheblich von den eigenen Nachhaltigkeitsverständnis unterscheiden. Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
Die RIV berücksichtigt nachteilige Auswirkungen von getroffenen Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor „OffenlegungsVO") nicht.
Zwar hat die RIV grundsätzlich ein Interesse daran, nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu vermeiden, doch aufgrund der bestehenden und noch drohenden rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine verbindliche Festlegung diese zu berücksichtigen unzumutbar. Es ist ein Unding von Finanzmarktteilnehmern die Umsetzung von Regulierung zu fordern, die noch gar nicht komplett feststeht und deren Folgen somit nicht abschätzbar sind. Die drohenden rechtlichen Risiken und Nachteile für unser Unternehmen, Mitarbeiter und Aktionäre sind zu groß, als dass wir diese eingehen wollen.
Für eine Berücksichtigung mangelt es ganz grundlegend an einer belastbaren Datengrundlage. Denn eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn weltweit alle Portfoliounternehmen die entsprechenden Daten veröffentlichen. Faktisch tun dies allerdings die wenigsten Unternehmen, denn dies ist mit enormen Kosten und Risiken verbunden. Viele dieser nachteiligen Auswirkungen können nicht direkt gemessen werden und basieren auf indirekten Ableitungen oder Annahmen, die wenig belastbar sind und ein rechtliches Risiko darstellen. Finanzmarktteilnehmer müssen dadurch oft auf teure Daten von Drittanbietern und/oder Ratingagenturen zurückgreifen, die aber letztendlich ebenso wenig belastbar sind, aber die Möglichkeit bieten die Verantwortung abzuschieben. Die RIV weigert sich für solch einen Unsinn Anlegergelder zu verschwenden.
Hinzu kommen auf Finanzmarktteilnehmer, die nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, umfangreiche regelmäßige Veröffentlichungspflichten zu, die auf diesen unzuverlässigen Daten basieren und laufende Kosten für Anleger verursachen.
Insgesamt übersteigen die in Verbindung mit einer Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren stehenden Kosten und Aufwand einen potentiellen Nutzen bei Weitem. Hinzu kommt, dass dies alles für die RIV kaum Relevanz hat.
Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).
Die Fondswährung ist Euro.
Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise").
12. Anlageinstrumente im Einzelnen
12.1. Wertpapiere
Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen bestehen.
Die RIV darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,
- wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU") oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR") zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
- wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.
Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
- Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.
- Die Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile - Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie - Aussetzung der Anteilrücknahme").
- Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt werden, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.
- Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form eines gegebenenfalls dazugehörigen Portfolios.
- Das Wertpapier ist handelbar.
- Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des Fonds.
- Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Weise erfasst.
Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:
- Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.
- Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.
Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.
12.2. Geldmarktinstrumente
Vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf in Geldmarktinstrumente bis zu 49 % des Wertes des Fonds angelegt werden.
Die RIV darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ
- zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben.
- zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.
- deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen.
Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie
- an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
- ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,
- von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,
- von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
- von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält,
- von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.
Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der RIV zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.
Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geldmarktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-Agentur bewertet werden.
Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder garantiert worden:
- Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder
garantiert:
- der EU,
- dem Bund,
- einem Sondervermögen des Bundes,
- einem Land,
- einem anderen Mitgliedstaat,
- einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,
- der Europäischen Investitionsbank,
- einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates
- einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört,
müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen.
- Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.
- Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen
unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein
Kreditinstitut gleichwertig sind, so ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammenschluss der wichtigsten führenden Industrieländer - G10) gehörenden Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD").
- Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes „Investment Grade" qualifiziert. Als „Investment-Grade" bezeichnet man eine Benotung mit „BBB" bzw. „Baa" oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-Agentur.
- Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Rechts der EU.
- Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, geprüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken ermöglicht.
12.3. Bankguthaben
Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden.
Die RIV darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben.
Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.
12.4. Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie Bankguthaben
Allgemeine Anlagegrenzen
Die RIV darf jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen.
Die RIV darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse
Die RIV darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und vorrangig für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldverschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet.
Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten
In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die RIV jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.
Kombination von Anlagegrenzen
Die RIV darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
- von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
- Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,
Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
12.5. Investmentanteile
Die RIV darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren.
Die RIV wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die RIV hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.
Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderungen:
- Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.
- Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.
- Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.
- Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 5 % des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 10 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die RIV darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.
Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.
Die Zielfonds müssen am 23. Dezember 2013 bereits bestanden haben und dürfen nicht wesentlich gegen die Vorgaben des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung zu den Anlagegegenständen und -grenzen sowie den Kreditaufnahmegrenzen verstoßen („Steuerlicher Bestandsschutz"). Alternativ kann die RIV Anteile an anderen Investmentvermögen erwerben, wenn folgende Voraussetzungen („Steuerliche Anlagebestimmungen") erfüllt sind (1 § 1 Abs. 1b InvStG):
- Das Investmentvermögen, an dem die Anteile erworben werden, oder die verwaltende Fondsgesellschaft unterliegt in seinem Sitzstaat der Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Der Geschäftszweck des jeweiligen Investmentvermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit, und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände sind ausgeschlossen.
- Das jeweilige Investmentvermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt.
- Die Anleger können grundsätzlich jederzeit das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile ausüben.
- Die Vermögensanlage der jeweiligen Investmentvermögen erfolgt insgesamt zu mindestens 90 %
in die folgenden Vermögensgegenstände (2 § 1 Abs. 1b Nr. 5 InvStG. Die Aufzählung erfasst nur die Vermögensgegenstände, die der Zielfonds halten darf, um ein einem OGAW vergleichbares Schutzniveau zu haben.):
- Wertpapiere,
- Geldmarktinstrumente,
- Derivate,
- Bankguthaben,
- Anteile oder Aktien an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen, welche die Steuerlichen Anlagebestimmungen erfüllen oder unter den Steuerlichen Bestandsschutz fallen.
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, oder
- unverbriefte Darlehensforderungen
- Im Rahmen der für das jeweilige Investmentvermögen einzuhaltenden Anlagegrenzen werden nur bis zu 20 % des Wertes des jeweiligen Investmentvermögens in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind.
- Die Höhe der Beteiligung des jeweiligen Investmentvermögens an einer Kapitalgesellschaft muss unter 10 % des Kapitals des jeweiligen Unternehmens liegen.
- Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 20 % des Wertes des jeweiligen Investmentvermögens aufgenommen werden.
- Die Anlagebedingungen des jeweiligen Investmentvermögens müssen bei AIF die vorstehenden Anforderungen und bei OGAW die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben wiedergeben.
Bis zu 10 % des Wertes des Fonds dürfen in Anteile an Zielfonds angelegt werden, die weder die Voraussetzungen für den Steuerlichen Bestandschutz noch die Steuerlichen Anlagebestimmungen erfüllen.
Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die RIV die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise - Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile"). Auf der Internet-Seite der RIV ist unter www.riv.de aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
12.6. Kreditaufnahme
Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 % des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.
13. Bewertung
13.1. Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung
An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände
Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände" nicht anders angegeben.
Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs
Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände" nicht anders angegeben.
13.2. Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände
Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile und Darlehen
Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.
Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.
Investmentanteile (Anteile an Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.
Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände
Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich umgerechnet.
14. Teilinvestmentvermögen
Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.
15. Wertentwicklung
Stand: 31.12.2024
Wertentwicklung nach der BVI-Methode. Historische Wertentwicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognostizierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der Internet-Seite der RIV unter www.riv.de veröffentlicht.
16. Anteile
Die Rechte der Anleger werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Verbriefte Anteilscheine werden ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft. Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde, ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich.
Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber.
16.1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Ausgabe von Anteilen
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert") entspricht. Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen. Die RIV behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
Rücknahme von Anteilen
Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die RIV die Anteilrücknahme nicht beschränkt (siehe unten Abschnitt „Beschränkung der Rücknahme") oder nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme"). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der RIV selbst zu stellen. Die RIV ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zurückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert abzüglich eines Rücknahmeabschlages entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen.
Beschränkung der Anteilrücknahme
Die RIV hat gemäß § 98 KAGB Absatz 1b die Möglichkeit, die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Die RIV macht von der Möglichkeit, die Rücknahme von Anteilen zu beschränken, keinen Gebrauch und hat sie im § 7 der Besonderen Anlagebedingungen des Fonds ausgeschlossen.
Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme
Die RIV trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrechnung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle oder der RIV eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annahmeschluss bei der Verwahrstelle oder bei der RIV eingehen, werden erst am übernächsten Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Orderannahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geändert werden.
Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der depotführenden Stellen hat die RIV keinen Einfluss.
16.2. Aussetzung der Anteilrücknahme
Die RIV kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Fonds nicht bewertet werden können. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. RIV hat die Aussetzung der Rücknahme der Anteile den gemäß § 98 Absatz 2 Satz 3 KAGB zuständigen Stellen unverzüglich anzuzeigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist.
Der RIV bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds").
Die RIV unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internet-Seite der RIV unter www.riv.de über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert.
Die RIV untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Handelsstrategien mit den Anteilen des Fonds. Wenn die RIV Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfristige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.
16.3. Liquiditätsmanagement
Die RIV hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu steuern. Ziel ist es, zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des Fonds zu jeder Zeit mit allen denkbaren, regelmäßigen und unregelmäßigen Liquiditätsbedürfnissen des Fonds deckt und die Höhe der liquiden Mittel zu Anlagestrategie, Liquiditätsprofil, Fondsvolumen, Profil der Anlegerbasis und zu den Rücknahmegrundsätzen passt.
Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen, die nach Einschätzung der RIV zum Zeitpunkt der Drucklegung des Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.
Die wichtigsten Komponenten des Liquiditätsmanagements der RIV sind:
- Für das Fondsvermögen werden nur Wertpapiere gekauft, die an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden oder täglich zum Marktpreis an seinen Emittenten zurückgegeben werden können.
- Es wird darauf geachtet, dass jede Position nur so groß ist, dass sie nach Einschätzung der RIV auch unter erschwerten Verhältnissen innerhalb von fünf Börsentagen geräumt werden kann. Dazu dient der Vergleich des Volumens jeder einzelnen Anlageposition im Fonds mit ihren durchschnittlichen täglichen Handelsumsätzen, unter Beachtung der Preissensitivität und der Spreads bei normalen und außergewöhnlichen Marktbedingungen.
- Ein Abschlag von 0,5 % bei der Rückgabe von Fondsanteilen soll spekulative Anteilsrückgaben verhindern. Da dieser Rücknahmeabschlag dem Fondsvermögen zufließt, schützt er dieses auch vor den Transaktionskosten durch hohe zu- und abfließende Beträge.
- Die auf mehrere, untereinander unabhängige Institute verteilten Bankguthaben müssen mindestens die vorhandenen und absehbar innerhalb der nächsten zwei Wochen entstehenden Zahlungsverpflichtungen abdecken.
Die Organisation des Liquiditätsmanagements:
- Das Liquiditätsmanagementsystem der RIV liegt in einer angemessenen dokumentierten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst.
- Die RIV führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des Fonds bewerten kann. Dies geschieht auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen. Hierbei werden neben aktuellen und historischen Börsenumsätzen, die das allgemeine Anlegerverhalten und die Marktentwicklung berücksichtigen, auch die Kursveränderungen berücksichtigt, welche durch das eigene Verhalten entstehen können. Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.
Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Beschränkung oder Aussetzung der Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile", Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen" und „Beschränkung der Anteilrücknahme" bzw. „Aussetzung der Anteilrücknahme" dargestellt. Die hiermit verbundenen Risiken sind im Abschnitt 7 „Risikohinweise", Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage" („Beschränkung der Anteilrücknahme" bzw. „Aussetzung der Anteilrücknahme" sowie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)") erläutert.
16.4. Börsen und Märkte
Die Anteile des Fonds sind nicht von der RIV zum Handel an Börsen zugelassen worden. Die RIV hat jedoch Kenntnis davon, dass Anteile des Fonds in folgenden Märkten gehandelt werden:
- Börse München.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Anteile des Fonds auch an anderen Märkten gehandelt werden. Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis abweichen.
16.5. Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen
Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst nicht gebildet.
Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der RIV zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse.
Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.
Die RIV hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.
Zu den Verfahren, mit denen die RIV die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme" sowie "Liquiditätsmanagement".
16.6. Ausgabe- und Rücknahmepreis
Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die RIV unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteilwert").
Bewertungstage für die Anteile des Fonds sind alle Börsentage. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die RIV und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen.
Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
Die RIV kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig aussetzen. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Aussetzung der Anteilrücknahme. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile", Unterabschnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme" näher erläutert.
Ausgabeaufschlag
Die Ausgabe erfolgt zum Anteilwert. Ein Ausgabeaufschlag wird nicht erhoben.
Rücknahmeabschlag
Bei Festsetzung des Rücknahmepreises wird von dem Anteilwert ein Rücknahmeabschlag abgezogen. Der Rücknahmeabschlag beträgt 0,50 % des Anteilwertes. Dieser Rücknahmeabschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Rücknahmeabschlag fließt dem Sondervermögen zu.
Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internet-Seite der RIV unter www.riv.de veröffentlicht.
16.7. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internet-Seite der RIV unter www.riv.de veröffentlicht.
Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile
Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die RIV bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt zum Ausgabepreis (Anteilwert) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert abzüglich Rücknahmeabschlag) ohne Berechnung zusätzlicher Kosten.
Bei der Ausgabe von Anteilen über Dritte können Kosten berechnet werden. Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.
17. Verwaltungs- und sonstige Kosten
Vergütungen, die der RIV aus dem Fonds zustehen:
Die RIV erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von einem Viertel aus bis zu 1,80 % p.a. (derzeit 1,65 % p.a.) des durchschnittlichen Nettoinventarwerts des Fonds in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der RIV frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die RIV gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
Vergütungen, die aus dem Fonds an Dritte zu zahlen sind:
Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von einem Viertel aus bis zu 0,08 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwerts des Fonds in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die RIV gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag der Vergütungen:
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,88 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.
Neben den der RIV und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds:
- bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
- Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt);
- Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
- Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
- Kosten für die Prüfung des Fonds durch den von der RIV beauftragten Abschlussprüfer des Fonds;
- Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
- Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die RIV für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die RIV zu Lasten des Fonds erhobenen Ansprüchen;
- Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;
- Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;
- Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
- im Zusammenhang mit den an die RIV, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu belastenden Beträge gegeben werden:
- Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.
- Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.
- In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privatklagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditionen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.
- Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.
- Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlungen fällt ein Entgelt pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.
- Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab. Die RIV geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag von 0,5 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich eine Prognose.
- Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich angefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese Aufwendungen nicht.
Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten (ohne Transaktionskosten) offengelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen (Gesamtkostenquote). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds, der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden können (siehe vorstehend). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen.
Der RIV fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.
Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen
Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.
Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Investmentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds anfallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Investmentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, erfolgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzlichen Arten von Gebühren belastet werden dürfen.
Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der RIV oder einem anderen Unternehmen verwaltet wird, mit dem die RIV durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die RIV oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des Fonds berechnen.
Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offengelegt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offengelegt, die dem Fonds von einer in- oder ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die RIV durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.
18. Vergütungspolitik
Die RIV unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat die RIV in einer Vergütungsordnung geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltig wirksame Vergütungssystematik zur Förderung einer nachhaltigen und für alle wesentlichen Interessengruppen (Kunden, Mitarbeiter, Aktionäre) wertschaffenden Geschäftsentwicklung unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken aller Art, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, sicherzustellen.
Der Aufsichtsrat legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest und stellt sicher, dass diese im Einklang mit den strategischen Zielen der RIV stehen und keine Anreize zur Eingehung von unverhältnismäßigen Risiken setzen. Der Aufsichtsrat überprüft diese Grundsätze regelmäßig mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung verantwortlich. Die Vergütungsregelung der Vorstände wird mindestens einmal jährlich auf Angemessenheit überprüft. Darüber hinaus stellt die interne Revision mindestens einmal jährlich fest, ob die Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt werden.
Die Gesamtvergütung jedes Beschäftigten setzt sich aus einer angemessenen festen Komponente, dem Festgehalt, und einer variablen Vergütungskomponente zusammen. Feste und variable Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis. In keinem Fall darf die variable Vergütung das Zweifache des Festgehalts überschreiten. Da die RIV auf jegliche erfolgsabhängige Zusatzvergütungen an den für ihre Kunden erwirtschaftete Anlageergebnisse verzichtet, setzt die variable Vergütung keine Anreize in der Anlagepolitik überhöhte Risiken einzugehen und vermeidet damit Interessenkonflikte.
Für die Geschäftsführung der RIV und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der RIV und der von ihr verwalteten Investmentvermögen haben (sog. „Risk Taker") gelten besondere Regelungen. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung für diese risikorelevanten Mitarbeiter auf die längerfristige Leistung abstellt und aktuelle als auch zukünftige Risiken berücksichtigt werden, verpflichten sich die Vorstände jährlich mindestens 25 % der Brutto-Tantieme in die von der RIV gemanagten Fonds zu investieren, bis der Wert aller ihrer RIV-Fondsanteile mindestens dem jeweiligen fixen Jahresgehalt entspricht. Darüber ist der RIV ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Fondsanteile müssen bis zum fünften Jahr nach dem Ausscheiden aus der RIV gehalten werden.
Die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik einschließlich einer Beschreibung der Berechnung der Vergütung und der sonstigen Zuwendungen wie auch die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen sind auf der Internetseite der RIV unter www.riv.de veröffentlicht. Auf Verlangen werden die Informationen von der RIV kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt.
19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr
Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resultieren.
19.1. Ertragsausgleichsverfahren
Die RIV wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.
Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sonstigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss ihn vermehren.
Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.
19.2. Ertragsverwendung
Bei diesem Fonds werden die Erträge in der Regel nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesaurierung). Wenn es die RIV im Interesse der Anleger für sinnvoll hält, kann sie auch bei thesaurierenden Anteilsklassen eine Teilausschüttung aus dem Fondsvermögen vornehmen.
19.3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 01. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds
Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds
Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die RIV kann ihr Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form unverzüglich über die Kündigung informiert. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der RIV, den Fonds zu verwalten.
Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der RIV, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der RIV geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Genehmigung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.
Verfahren bei Auflösung des Fonds
Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.
Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben.
Die RIV erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Übertragung des Fonds
Die RIV kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Fonds sowie den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der RIV und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der RIV in Bezug auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.
Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds
Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen werden.
Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds
Die RIV hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.
Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der RIV verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.
Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem Fonds, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenden Investmentvermögen entspricht.
Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die RIV kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens festlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahrs des Fonds statt, muss die RIV auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.
Die RIV macht im Bundesanzeiger und in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der RIV verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der RIV verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen verwaltet.
21. Kurzangaben über die steuerliche Behandlung der Erträge beim Anleger, gültig ab 01.01.2018
Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinländer bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfolgend auch als Steuerausländer bezeichnet.
Der Fonds ist grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Teilweise körperschaftsteuerpflichtig ist der Fonds jedoch durch inländische Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländische Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 % inkl. Solidaritätszuschlag, soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden.
Bei Privatanlegern werden Erträge aus Investmentfonds als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten beträgt der Sparer-Pauschbetrag EUR 1.000,- pro Jahr, für zusammen veranlagte Ehegatten EUR 2.000,- pro Jahr.
Erträge aus Investmentfonds, also Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Fondsanteile sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % und ggf. Kirchensteuer. Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds erfüllt, sind 30 % aller Erträge des Investmentfonds steuerfrei.
Für Privatanleger hat der Steuerabzug grundsätzlich Abgeltungswirkung, damit sind Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Regel nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet.
Der Steuerabzug hat unter anderem jedoch dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 % . Dann können Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt so den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet im Rahmen der Günstigerprüfung den vorgenommenen Steuerabzug auf die persönliche Steuerschuld an.
Unterlagen Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug, z.B. weil ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird, dann sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen diese Einkünfte dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.
21.1. Fondsanteile im Privatvermögen von Steuerinländern
Ausschüttungen
Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Steuerpflichtige Ausschüttungen unterliegen in der Regel dem Steuerabzug von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Ein Steuerabzug findet nicht statt, wenn der Anleger Steuerinländer ist und ein Freistellungsauftrag vorliegt sowie die steuerpflichtigen Ertragsteile den jeweils individuellen Sparer-Pauschalbetrag nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei für Personen, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen und damit voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Werden die Anteile des inländischen Anlegers in einem inländischen Depot verwahrt, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegen.
Vorabpauschalen
Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses nach dem Bewertungsgesetz, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich aus der Differenz des letzten und ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis abzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Werden Anteile unterjährig erworben, vermindert sich die Vorabpauschale im Jahr des Erwerbs der Anteile um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen in der Regel dem Steuerabzug von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Ein Steuerabzug findet nicht statt, wenn der Anleger Steuerinländer ist und ein Freistellungsauftrag vorliegt sowie die steuerpflichtigen Ertragsteile den jeweils individuellen Sparer-Pauschalbetrag nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei für Personen, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen und damit voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Werden die Anteile des inländischen Anlegers in einem inländischen Depot verwahrt, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegen.
Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Den Betrag der abzuführenden Steuer darf die depotführende Stelle von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Ebenso darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, sofern ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde, soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht. Kommt der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nach, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
Bei Fondsanteilen, die nach dem 31.12.2017 veräußert werden, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Bei Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 01.01.2018 erworben wurden und die zum 31.12.2017 fiktiv veräußert wurden, ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31.12.2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.
Bei einer Veräußerung von vor dem 01.01.2009 erworbenen Fondsanteilen nach dem 31.12.2017 ist der Gewinn, der nach dem 31.12.2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von EUR 100.000,- steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt im Rahmen der Veranlagung erklärt werden.
Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer Nichtveranlagungsbescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.
Abwicklungsbesteuerung
Während einer Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.
21.2. Anteile im Betriebsvermögen von Steuerinländern
Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds
Der Fonds ist mit bestimmten inländischen Einkünften teilweise körperschaftsteuerpflichtig. Ist der Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, dann erhält er nach eigener Beantragung die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer vom Fonds anteilig für seine Besitzzeit erstattet; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Eine Erstattung setzt voraus, dass der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken in Höhe von 70 % bestanden.
Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausgestellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.
Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters sinnvoll.
Ausschüttungen
Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
Erfüllt der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, sind 60 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer.
Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Für Zwecke des Steuerabzugs wird einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfreistellungssatz angewendet, also 30 % .
Vorabpauschalen
Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses nach dem Bewertungsgesetz, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich aus der Differenz des letzten und ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis abzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Werden Anteile unterjährig erworben, vermindert sich die Vorabpauschale im Jahr des Erwerbs der Anteile um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds erfüllt, sind 60 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer.
Die Vorabpauschalen unterliegen in der Regel dem Steuerabzug von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Für Zwecke des Steuerabzugs wird einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfreistellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 % .
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.
Erfüllt der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, sind 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer.
Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1.1.2018 erworben wurden und die zum 31.12.2017 fiktiv veräußert wurden, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31.12.2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug.
Abwicklungsbesteuerung
Während einer potentiellen Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.
21.3. Steuerausländer
Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt oder nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
21.4. Ausländische Quellen
Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
21.5. Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen
In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens auf ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung (vgl. § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB), ist diese wie eine Ausschüttung zu behandeln.
Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.
21.6. Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen
Im Auftrag der G20 hat die OECD in 2014 den globalen Standard „Common Reporting Standard" (CRS) für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht. Der CRS wurde von mehr als 90 teilnehmenden Staaten vereinbart. Ende 2014 wurde er mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9.12.2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten wenden den CRS grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015 in deutsches Recht umgesetzt und wendet diesen ab 2016 an.
Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen, werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.
Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden, z.B. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen sowie Ansässigkeitsstaat, wie auch Informationen zu den Konten und Depots, z.B. Kontonummer, Kontosaldo oder Kontowert, Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds, Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen einschließlich Fondsanteilen. Hiervon betroffen sind meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleitet. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.
Allgemeiner Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.
22. Auslagerung
Die RIV hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:
- Fondsadministration
Die Fondsadministration für den RIV Aktieninvest Global wurde an die in A 3 benannte Service-KVG ausgelagert.
Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:
- Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die RIV und die Anleger des Fonds tätig und darf die Fondsadministration auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.
23. Interessenkonflikte
Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.
Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:
- Interessen der RIV, der Geschäftsleitung der RIV, Mitarbeitern der RIV, externer Unternehmen und Personen, die mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten und
- Interessen der von der RIV verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, Anlegern und Kunden der RIV oder
- Interessen von Anlegern und Kunden der RIV untereinander oder
- Interessen der Anleger und den von der RIV verwalteten Investmentvermögen oder
- Interessen der verschiedenen von der RIV verwalteten Investmentvermögen.
Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:
- Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der RIV oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden
- Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der RIV verwalteten Fonds gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der RIV oder Geschäftsleiter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die von der RIV vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden
- Geschäfte zwischen der RIV und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfolios bzw. Geschäfte zwischen von der RIV verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios
- Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades")
- „Frequent Trading"
- Festlegung der Cut off-Zeit
- IPO-Zuteilungen
- Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft
- Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien
- Aufgaben der Verwahrstelle
- Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im Fonds aufrechterhalten wollen
Der RIV können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.
Der RIV fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.
Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die RIV folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen:
- Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft
- Die vertraglich angebundene Service-KVG ist zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet
- Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich überwacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegenständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen
- Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwendungen
- Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der RIV verwalteten Investmentvermögen, um die Anleger vor benachteiligenden Umschichtungen in den Investmentvermögen zu schützen
- Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing") in den von der RIV verwalteten Investmentvermögen
- Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der RIV verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfolios
- Verzicht auf Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der RIV verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse für eines der beteiligten Investmentvermögen
- Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades") erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zuteilungsgrundsatzes
- Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahrstelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter) wird dieser Umstand den Anlegern gegenüber offengelegt
- Dem Investmentfonds benachteiligten Markteinfluss durch Einzelanlagen von erheblichen Umfang wird durch enge Anlagegrenzen und eine enge Kurslimitierung begegnet
- „Frequent Trading" durch die Anleger, Geschäftsleiter und Mitarbeiter der RIV wird mit einem Rücknahmeabschlag von 0,5 % begegnet.
- Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der RIV verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken
- Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel der Verbesserung der von der RIV zu erbringenden Dienstleistungen
- Grundsätze zur Stimmrechtsausübung
- Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der RIV und ist vertraglich dazu verpflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln
- Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigt
24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister
Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der RIV sowie bei der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und im Basisinformationsblatt anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist der in A 4 benannte Abschlussprüfer beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.
Unternehmen, die von der RIV ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Abschnitt 22 „Auslagerung" dargestellt. Darüber hinaus hat die RIV keine Dienstleister beauftragt.
Durch die Beauftragung der jeweiligen Dienstleister werden rechtliche Beziehungen zwischen den Anlegern des Fonds und dem jeweiligen Dienstleister nicht begründet.
25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen
Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen erhalten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anlegerinformationen können bei der RIV bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auch bei der Verwahrstelle und der Vertriebsgesellschaft zu erhalten. Sie können auch auf der Internet-Seite der RIV unter www.riv.de bezogen werden.
26. Weitere von der RIV verwaltete Investmentvermögen
Von der RIV werden noch folgende Publikums-Investmentvermögen verwaltet, die nicht Inhalt dieses Verkaufsprospekts sind:
Investmentvermögen nach der OGAW-RichtlinieRIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds
RIV Zusatzversorgung
C. Liste der Unterverwahrer
Die Verwahrung aller für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände erfolgt weitestgehend für Aktien/ und Rententitel durch:
- Clearstream Banking S.A., Luxembourg / Clearstream Banking AG, Frankfurt
- Citibank N.A., London
sowie für in- / und ausländische Fondsanteile weitestgehend durch:
- Clearstream Banking S.A., Luxembourg / Clearstream Banking AG, Frankfurt
- B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main
- ifsam - International Fund Services & Asset Management S.A., Luxembourg
- Fondsdepot Bank GmbH, Hof
Des Weiteren werden folgende Speziallagerstellen genutzt:
- Standard Chartered Bank Ltd., London
Diese Unternehmen bedienen sich wiederum ihrerseits Unterverwahrern in den jeweiligen Ländern, die in der folgenden Tabelle aufgelistet sind.
A. Clearstream Banking S.A. (Luxembourg)
Clearstream Banking AG Frankfurt am Main
| Land | Unterverwahrer | Zentralverwahrer |
|---|---|---|
| Australien | BNP Paribas Securities Services, Sydney Branch, Sydney | Austraclear Limited, Sydney |
| Belgien | KBC Bank N.V., Brüssel Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main |
Euroclear Belgium, Brüssel National Bank of Belgium, Brüssel |
| China (B-shares) | HSBC Bank (China) Company Ltd. | China Securities Depository and Clearing Corp. Ltd. China Central Depository and Clearing Co. Ltd. Shanghai Clearing House |
| Dänemark | VP Securities A/S, Kopenhagen | |
| Estland | Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main | Nasdaq CSD SE, Tallinn |
| Finnland | Euroclear Finland Ltd., Helsinki | |
| Frankreich | BNP Paribas Securities Services, Paris Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main |
Euroclear France S.A., Paris |
| Griechenland | Citibank Europe plc Greece Branch, Athen Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main |
Hellenic Central Securities Depository S.A., Athen Bank of Greece settlement system, Athen |
| Hong Kong | Citibank N.A., Hong Kong | Hong Kong Securities Clearing Company Ltd. Central Moneymarkets Unit, Hong Kong |
| Indonesien | Citibank N.A., Jakarta | Indonesian Central Securities Depository, Jakarta Bank Indonesia, Jakarta |
| Irland | Citibank N.A., London Branch, London | Euroclear UK & Ireland Ltd., London Euroclear Bank S.A. / N.V., Brüssel |
| Island | LuxCSD S.A., Luxembourg | Nasdaq CSD Iceland hf, Reykjavik |
| Israel | Citibank N.A., Israel Branch, Tel Aviv | Tel Aviv Stock Exchange Clearing House Ltd., Tel Aviv |
| Italien | Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main | Monte Titoli S.p.A., Mailand |
| Japan | HSBC Ltd., Tokyo | Bank of Japan, Tokyo Japan Securities Depository Center, Inc., Tokyo The Depository Trust Company, New York |
| Kanada | RBC Investor Services Trust, Toronto | The Canadian Depository for Securities Ltd., Toronto The Depository Trust Company, New York |
| Lettland | Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main | Nasdaq CSD SE, Riga |
| Litauen | Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main | Nasdaq CSD SE, Vilnius |
| Luxemburg | LuxCSD S.A., Luxembourg | |
| Malaysia | HSBC Bank Malaysia Berhad, Kuala Lumpur | Bursa Malaysia Depository Sdn. Berhad, Kuala Lumpur Malaysian Electronic Clearing Sdn Bhd, MyClear |
| Malta | Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main | Malta Stock Exchange plc., Valletta |
| Mexico | Banco Nacional de México S.A., Mexico D.F. | S.D. Indeval S.A. de C.V., Mexico D.F. |
| Neuseeland | BNP Paribas Securities Services, Sydney Branch, Sydney | New Zealand Central Securities Depository Ltd., Wellington |
| Niederlande | Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main | Euroclear Nederland S.A./N.V., Amsterdam |
| Norwegen | Verdipapirsentralen ASA, Oslo | |
| Österreich | Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main | Österreichische Kontrollbank Central Securities Depository GmbH, Wien |
| Philippinen | Standard Chartered Bank Philippines Branch, Makati City | Philippine Depository & Trust Corp., Makati City Bureau of the Treasury, Manila |
| Polen | Bank Handlowy w Warszawa SA, Warschau | National Bank of Poland, Warschau Central Securities Depository of Poland, Warschau |
| Portugal | BNP Paribas Securities Services, Paris | Interbolsa - S.G.S.L.S.C.V.M. S.A, Porto |
| Rumänien | BRD Groupe Societe Generale, Bukarest | National Bank of Romania, Bukarest Depozitarul Central S.A., Bukarest |
| Russland | National Settlement Depository, Moskau | |
| Schweden | S.E. Banken Custody Service, Stockholm | Euroclear Sweden AB, Stockholm |
| Schweiz | UBS AG, Zürich | SIX SIS AG, Zurich |
| Singapur | DBS Bank Ltd., Singapur | The Central Depository Pte Ltd., Singapore Monetary Authority of Singapore |
| Slowakische Republik | Centrálny depozitár cenných papierov SR a.s., Bratislava | |
| Slowenien | Central Securities Clearing Corp., Ljubljana | |
| Südafrika | Standard Chartered Bank, Johannesburg Branch, Sandton | South Africa's Central Securities Depository Pty Ltd., Sandton |
| Südkorea | HSBC Ltd., Seoul | Korean Securities Depository, Seoul |
| Spanien | Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A., Madrid Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main |
Iberclear, Madrid |
| Thailand | Standard Chartered Bank (Thai) Public Company Ltd., Bangkok | Thailand Securities Depository Company Ltd., Bangkok |
| Tschechische Republik | UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia, a.s., Prag | The Central Securities Depository, Prag Czech National Bank, Prag |
| Türkei | Turk Ekonomi Bankasi A.S., Istanbul | Merkezi Kayit Kurulusu A.S., Istanbul Central Bank of Turkey |
| Ungarn | KELER Ltd., Budapest | |
| Vereinigtes Königreich | Citibank N.A., London | Euroclear UK & Ireland Ltd., London |
| USA | Citibank N.A., New York | Fedwire Securities Services, New York The Depository Trust Company, New York |
B. Citibank N.A., London
| Land | Unterverwahrer | Zentralverwahrer |
|---|---|---|
| Australien | Citigroup Pty Ltd., Sydney | Clearing House Electr. Subregister System, Sydney Austraclear Limited, Sydney |
| Ägypten | Citibank N.A., Cairo Branch, Kairo | The Central Bank of Egypt, Kairo Misr for Central Clearing, Depository and Registry, Kairo |
| Bermuda | HSBC Bank Bermuda Ltd., Hamilton | Bermuda Securities Depository, Hamilton |
| Brasilien | Citibank N.A., Sao Paolo Branch Citibank Distribuidora de Títulos e Valores Mobiliários S.A |
B3-Depository Services, Sao Paulo Sistema Especial de Liquidação e de Custódia, Sao Paulo B3-CETIP Segment |
| Chile | Banco de Chile, Santiago | Depósito Central de Valores S.A., Santiago |
| China | Citibank (China) Co. Ltd., Shanghai | CSDCC Shanghai Branch CSDCC Shenzhen Branch China Central Depository Clearing Co. Ltd. Shanghai Clearing House |
| Dänemark | Citibank Europe plc, Dublin | VP Securities A/S, Kopenhagen |
| Deutschland | Citibank Europe plc, Dublin | Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main |
| Estland | Swedbank A/S, Tallinn | Estonian Central Depository for Securities |
| Finnland | Citibank Europe plc, Dublin | Euroclear Finland Ltd., Helsinki |
| Frankreich | Citibank Europe plc, Dublin | Euroclear France S.A., Paris |
| Hong Kong | Citibank N.A., Hong Kong Branch | Central Clearing and Settlement System, Hong Kong HKMA Central Moneymarket Unit, Hong Kong |
| ICSD | Clearstream Banking S.A., Luxembourg Euroclear SA/NV Belgium, Brüssel |
|
| Indonesien | Citibank N.A., Jakarta Branch | Indonesian Central Securities Depository, Jakarta Bank Indonesia, Jakarta |
| Italien | Citibank Europe plc, Dublin | Monte Titoli S.p.A, Mailand |
| Japan | Citibank N.A., Tokyo Branch Citigroup Global Markets Japan Inc., Tokyo |
Bank of Japan, Tokyo Japan Securities Depository Center, Inc., Tokyo |
| Kanada | Citibank Canada, Toronto | Canadian Depository for Securities Ltd., Toronto |
| Kenia | Standard Chartered Bank Kenya Ltd., Nairobi | The Central Depository & Settlement Corporation Ltd., Nairobi |
| Kolumbien | Cititrust Colombia S.A., Bogota | Depósito Centralizado de Valores, Bogotá Deposito Central de Valores, Bogotá |
| Kroatien | Privredna Banka Zagreb d.d., Zagreb | Central Depository & Clearing Company Inc. |
| Lettland | Swedbank AS, Tallinn Swedbank AS, Riga |
NASDAQ CSD SE, Riga Bank of Latvia, Riga |
| Litauen | Swedbank AS, Tallinn Swedbank AS, Vilnius |
NASDAQ CSD SE, Vilnius |
| Mauritius | HSBC Ltd., Ebene | Central Depository & Settlement Co. Ltd., Port Louis |
| Mexico | Banco Nacional de Mexico S.A., Mexico D.F. | S.D. Indeval S.A. de C.V., Mexico D.F. |
| Marokko | Citibank Maghreb S.A., Casablanca | MAROCLEAR, Casablanca |
| Neuseeland | Citibank N.A., New Zealand Branch, Auckland | New Zealand Central Securities Depository Ltd., Wellington |
| Niederlande | Citibank Europe plc, Dublin | Euroclear (Bank) Nederland, Amsterdam |
| Österreich | Citibank Europe plc, Dublin | Österreichische Kontrollbank Central Securities Depository GmbH AG, Wien |
| Peru | Citibank del Péru S.A., Lima | CAVALI S.A. ICLV., Lima |
| Philippinen | Citibank, N.A., Philippines Branch, Taguig City | Philippine Depository & Trust Corp. Bureau of the Treasury, Manila |
| Polen | Bank Handlowy w Warszawie SA, Warschau | National Bank of Poland, Warschau Central Securities Depository of Poland, Warschau |
| Portugal | Citibank Europe plc, Dublin | Interbolsa - S.G.S.L.S.C.V.M. S.A, Porto |
| Schweden | Citibank Europe plc, Sweden Branch, Stockholm | Euroclear Sweden AB, Stockholm |
| Schweiz | Citibank N.A., London Branch | SIX SIS AG., Zurich |
| Singapur | Citibank N.A., Singapore Branch | The Central Depository Pte Ltd., Singapore |
| Slowenien | UniCredit Banka Slovnija d.d., Ljubljana | Central Securities Clearing Corp., Ljubljana |
| Südafrika | Citibank N.A., South Africa, Sandton | South Africa's Central Securities Depository Pty Ltd., Sandton |
| Südkorea | Citibank Korea Inc., Seoul | Korean Securities Depository, Seoul |
| Taiwan | Citibank Taiwan Ltd., Taipei | Taiwan Depository Clearing Corporation, Taipei |
| Thailand | Citibank N.A., Bangkok Branch | Thailand Securities Depository Company Ltd., Bangkok |
| Tunesien | Union Internationale des Banques, Tunis | Tunisie Clearing, Tunis |
| Vereinigtes Königreich | Citibank N.A., London Branch | Euroclear UK & Ireland Ltd., London |
| USA | Citibank N.A., New York Offices | Federal Reserve Bank, New York The Depository Trust & Clearing Corporation, New York |
D. Recht des Käufers zum Widerruf
WIDERRUFSRECHT
Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung schriftlich und ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.
Der Widerruf ist zu richten an
R.I. Vermögensbetreuung AGOttostraße 1
76275 Ettlingen
Telefax: 0724321583
Email: briefkasten@riv.de
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß §55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
WIDERRUFSFOLGEN
Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der RIV gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.
E. Allgemeine Anlagebedingungen
ALLGEMEINE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der
R.I. Vermögensbetreuung AG,
Ettlingen,
(nachstehend „RIV" genannt)
für die von der RIV verwalteten Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen gelten.
§ 1 Grundlagen
- Die RIV ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
- Die RIV legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines OGAW-Sondervermögens an.
- Das Rechtsverhältnis zwischen RIV und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens und dem KAGB.
§ 2 Verwahrstelle
- Die RIV bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der RIV und ausschließlich im Interesse der Anleger.
- Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der RIV geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.
- Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.
- Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 72 Absatz 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.
§ 3 Fondsverwaltung
- Die RIV erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.
- Die RIV ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.
- Die RIV darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.
§ 4 Anlagegrundsätze
Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die RIV soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.
§ 5 Wertpapiere
Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die RIV vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn
- sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
- sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bundesanstalt") zugelassen ist (Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internet-Seite der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).),
- ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
- ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
- sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,
- sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben werden,
- sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,
- sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 5 erwerbbar sind.
§ 6 Geldmarktinstrumente
- Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die RIV vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.
Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie
- an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
- ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist (Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internet-Seite der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).),
- von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,
- von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,
- von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder
- von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.
- Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.
§ 7 Bankguthaben
Die RIV darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.
§ 8 Investmentanteile
- Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die RIV für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.
- Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die RIV nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.
§ 9 Derivate
- Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die RIV im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf - der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend - zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Abs. 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch" (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
- Sofern die RIV den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:
- Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;
- Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
- aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und
- bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;
- Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
- Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
- Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).
- Sofern die RIV den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie - vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems - in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind.
Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag") zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.
- Unter keinen Umständen darf die RIV bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.
- Die RIV wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.
- Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die RIV jederzeit gemäß § 6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die RIV hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.
- Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die RIV die DerivateV beachten.
§ 10 Sonstige Anlageinstrumente
Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die RIV für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen.
§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen
- Bei der Verwaltung hat die RIV die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.
- Die RIV darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
- In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die RIV jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die RIV mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
- Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von § 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.
- Die RIV darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.
- Die RIV hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus
- Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,
- Einlagen bei dieser Einrichtung und
- Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte,
20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.
- Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.
- Die RIV darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die RIV insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Die RIV darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.
§ 12 Verschmelzung
- Die RIV darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB
- sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;
- sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publikumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.
- Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.
- Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
§ 13 Wertpapier-Darlehen
- Die RIV darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
- Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die RIV von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:
- in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,
- in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von der Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder
- im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.
Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.
- Die RIV kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Abs. 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.
- Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die RIV Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 14 Pensionsgeschäfte
- Die RIV darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.
- Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.
- Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.
- Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die RIV Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 15 Kreditaufnahme
Die RIV darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.
§ 16 Anteile
- Die Anteile am Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.
- Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger ein Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
- Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebedingungen festgelegt.
§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme
- Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die RIV behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
- Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.
- Die Anleger können von der RIV jederzeit die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Besonderen Anlagebedingungen können Rückgabefristen vorsehen. Die RIV ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.
- Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der RIV jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den Besonderen Anlagebedingungen festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Sondervermögens.
In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).
Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
- Der RIV bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Abs. 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
- Die RIV hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 5 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
- Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 16 Abs. 3 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).
- Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.
- Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.
- Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die RIV und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
§ 19 Kosten
In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der RIV, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlagebedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
§ 20 Rechnungslegung
- Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die RIV einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.
- Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die RIV einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.
- Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die RIV auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
- Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
- Die Berichte sind bei der RIV und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und im Basisinformationsblatt anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens
- Die RIV kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
- Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der RIV, das OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.
- Die RIV hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Abs. 1 entspricht.
§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
- Die RIV kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.
- Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.
- Die RIV kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.
§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen
- Die RIV kann die Anlagebedingungen ändern.
- Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der RIV.
- Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Abs. 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.
- Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.
§ 24 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der RIV.
§ 25 Streitbeilegungsverfahren
Bei Streitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, können sich die Beteiligten an die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Schlichtungsstelle bei der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de/schlichtungsstelle) wenden. Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: briefkasten@riv.de
F. Besondere Anlagebedingungen
BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der
R.I. Vermögensbetreuung AG,
Ettlingen,
(nachstehend „RIV" genannt)
für das von der RIV gemäß der OGAW-Richtlinie verwaltete Sondervermögen
RIV Aktieninvest Global,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der RIV aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die RIV darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
- Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
- Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
- Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
- Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
§ 1a Folgende Anlagen und Geschäfte werden für das Anlagevermögen nicht getätigt:
- Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
- Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen,
- Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen
§ 2 Anlagegrenzen
- Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.
- Das OGAW-Sondervermögen setzt sich zu mindestens aus 51 % Aktien zusammen.
- Zusätzlich zu der in dem vorstehenden Absatz 2 festgelegten Anlagegrenze gilt ebenfalls, dass mehr als 50 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvStG angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können, berücksichtigt werden.
- Das OGAW-Sondervermögen darf maximal zu 49 % in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen nicht über den in § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Wertanteil von 5 % erworben werden.
- Das OGAW-Sondervermögen darf maximal zu 49 % in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
- Das OGAW-Sondervermögen darf maximal zu 10 % in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die RIV wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.
- Das OGAW-Sondervermögen darf maximal 5 % in ein einzelnes Investmentvermögen anlegen.
§ 3 Anlageausschuss
Die RIV kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
- Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der RIV.
- Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
- Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteile
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
- Die Ausgabe erfolgt zum Anteilwert. Ein Ausgabeaufschlag wird nicht erhoben.
- Der Rücknahmeabschlag beträgt 0,5 % des Anteilwerts. Der Rücknahmeabschlag steht dem OGAW-Sondervermögen zu.
§ 7 Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung
Die RIV macht von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 4 Allgemeine Anlagebedingungen, die Rücknahme von Anteilen zu beschränken, keinen Gebrauch.
§ 8 Kosten
- Vergütungen, die der RIV aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
Die RIV erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von einem Viertel aus bis zu 1,80 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der RIV frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die RIV gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
- Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die RIV kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 abgedeckt. In diesem Fall gibt die RIV für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Vergütung für die Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft an.
- Vergütungen, die der Verwahrstelle aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:
Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von einem Viertel aus bis zu 0,08 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die RIV gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.
- Zulässiger jährlicher Höchstbetrag der Vergütungen:
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1, 2 und 3 als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,88 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.
- Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
- bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
- Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt);
- Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
- Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
- Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
- Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
- Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die RIV für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die RIV zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
- Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
- Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
- Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
- im Zusammenhang mit den an die RIV, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
- Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
- Die RIV hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der RIV selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die RIV durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die RIV oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die RIV hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der RIV selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die RIV durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 9 Thesaurierung der Erträge
- Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die RIV die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
- Wenn es die RIV im Interesse der Anleger für sinnvoll hält, kann sie auch bei thesaurierenden Anteilsklassen eine Teilausschüttung aus dem Fondsvermögen vornehmen.
§ 10 Ausschüttung
- Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die RIV grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
- Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
- Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
- Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.